Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Kunde im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder
Leistungen des Auftragnehmers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, sofern der Auftragnehmer ihnen
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer seine
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an Dritte zugänglich gemacht werden.
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass kundenspezifische Daten vom Auftragnehmer EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur
maßgebend.
Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des
Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter
aus gewerblichen Schutzrechten frei.
Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde
Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur
die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen
Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden
ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich
abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der
Durchführung der Reparatur verwertet werden können oder ein Ersatzgerät bestellt wird.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit
gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht
durchgeführt werden kann, insbesondere weil
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand
zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren oder einschlägige Sicherheitsvorschriften
(z.B. VDE, ATEX usw.) gegen eine Montage sprechen.
Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Neben-
pflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde
beruft.
Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer –
außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die
Arbeitsleistung, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang
besonders aufzuführen sind.
Die Preise sind in Euro und verstehen sich ab Werk ausschließlich Vorfracht und Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich,
spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist
nicht statthaft.
Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den
Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind.
Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden
Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals
begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen
des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden
obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche
des Auftragnehmers unberührt.
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des
Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der
Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim
Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
Der Kunde trägt die Transportgefahr.
Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B.
Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des
bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch zu
sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparatur-
gegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten
des Kunden.
Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des
vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
Setzt der Kunde dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit bzw. des bestellten Neugerätes verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Reparaturarbeit
angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat, bzw. sobald das vom Kunden bestellte Neugerät bereitsteht und ihm dies angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur oder das Neugerät als nicht
vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des
Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der
Kunde die Abnahme nicht verweigern.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der
Beendigung der Reparatur, bzw. der Bereitstellung des Neugerätes als erfolgt.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines
bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bei Reparaturaufträgen an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen, sowie an
Austauschaggregaten und bei Verkaufsaufträgen an den gelieferten Neugeräten, Ersatzteilen und Zubehörteilen bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt,
wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die
Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz
gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
Auftragsnehmer und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer
gehörenden Gegenständen dem Auftragnehmer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem
Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die unter Abschnitt IX, Absatz 4 aufgeführte Regelung zur
Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache.
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeter Anhaltspunkten für
eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des
Kunden zu widerrufen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu
benachrichtigen und ggf. erforderliche Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
Nach Abnahme der Reparatur, bzw. Lieferung des Neugerätes haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, bzw. Neulieferung bei
Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen innerhalb von 12 Monaten, bei Rechtsgeschäften mit Privatpersonen/Verbrauchern innerhalb der
gesetzlichen Frist; für beide Geschäftsvorfälle unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden, unbeschadet Abschnitt X. Absatz 6 und
Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem
Auftragnehmer anzuzeigen.
Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand
beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist,
oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren
Kosten wie z.B. die erneute Reparatur, hierfür notwendige Ersatzteile und deren Beschaffung. Mängelbeseitigungen an Reparaturen finden
ausschließlich im Betrieb des Auftragnehmers statt. Der hierzu notwendige Anlieferungs- bzw. Abholungsmodus orientiert sich bei
Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen an der Erstreparatur, d.h.:
Bei einem Rechtsgeschäft zwischen Auftragnehmer und privatem Endkunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Kostenübernahme für Anlieferung und Abholung im Rahmen der Beseitigung eines berechtigten Mangels.
Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die
Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das
Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der
Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner
Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.
Im Übrigen gilt Abschnitt XI. Absatz 3 entsprechend.
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. Absatz 1 und 3 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
nur
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bei auftragsbezogener Fertigung nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen
übernimmt der Auftragnehmer für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den
Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
Der Kunde stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegenüber des Auftragnehmers
wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat.
Der Kunde übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen
Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten gegenüber des
Auftragnehmers ist dieser ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzieht. Durch Geltendmachung von Schutzrechten entstandene Schäden sind vom
Kunden an den Auftragnehmer zu ersetzen. Im Falle des Vertragsrücktritts sind bisher geleistete Arbeiten zu vergüten.
Weitergehende Rechte nach gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind
ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für
die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes schriftlich
vereinbart worden ist.
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten
Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz
dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, oder durch rechtskräftige Gerichtsurteile für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in Ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass unwirksame Bedingungen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommende Regelung ersetzt werden.
Stand: 03/2017